Freitag, 19. April 2024

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Auch freie Finanzdienstleister haften nach der Kick-Back Rechtsprechung auf Schadensersatz

Mit Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.07.2010, Az.: I-6 U 136/09, wurde eine freier Anlagevermittler zu Schadensersatz verurteilt.

Dabei wird klar, dass die Aufklärungspflicht des Anlageberaters hinsichtlich Rückvergütungen auch auf freie Anlagevermittler übertragbar ist (entgegen BGH III ZR 196/09 v. 15.04.2010, FIS-ID 45616).

In dem vom OLG Düsseldorf zu entscheidenden Fall hatte ein Verbraucher sich von einem freien Anlagevermittler beraten lassen und einen Fondsanteil an dem VIP 4 gezeichnet. Ein Teil der Kaufpreissumme war fremdfinanziert worden. Er hatte später geklagt, weil der Anlagevermittler ihn nicht über versteckte Rückvergütungen (kick-back) aufgeklärt hatte.

Das Gericht gab dem Anleger Recht. Zwischen ihm und dem Anlagevermittler sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Die Aufklärungspflichten habe die Anlagevermittlungsgesellschaft dadurch verletzt, dass sie den Verbraucher nicht über ihr zustehende Rückvergütungen aufgeklärt habe. Dabei sei es unerheblich, ob der Berater seine Provision direkt vom Kunden oder verdeckt durch den Emittenten erhalte.

Das Gericht führt dazu aus:

„Aufgrund des Beratungsvertrags war die Beklagte verpflichtet, den Zedenten darüber aufzuklären, dass sie von der Fondsgesellschaft für die Vermittlung der Fondsanteile eine Provision in Höhe von mindestens 8,25 % der Zeichnungssumme bekam. Für den Berater der Beklagten bestand danach ein ganz erheblicher Anreiz, Anlegern gerade die strittigen Medienfonds zu empfehlen. Darüber und über den damit verbundenen Interessenkonflikt musste die Beklagte den Zedenten im Rahmen des Beratungsgesprächs informieren, um ihn in die Lage zu versetzen, das Umsatzinteresse der Beklagten einschätzen und beurteilen zu können, ob die Beklagte und ihr Berater die Fondsbeteiligung nur deshalb empfahlen, weil sie selbst daran verdienten.“

Weiß der Anleger, dass sein Berater vom Kapitalsuchenden eine Provision erhält, bleibt er dennoch über die Höhe der Provision aufklärungsbedürftig. Unterlässt er die Nachfrage zur Höhe der Provision, so heißt das nicht, dass die Provision für seine Anlageentscheidung ohne Bedeutung sei.

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