Donnerstag, 28. März 2024

Aufklärungsverpflichtung von Anlagerberatern gilt auch gegenüber erfahrenen Anlegern

Im Fall des Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht begründet dies einen Schadensersatzanspruch auch des erfahrenen Anlegers.

Der Anleger –Kläger- hatte auf Beratung seines Anlageberaters eine Beteiligung an einem Filmfonds erworben.
Als seine Erwartungen nicht erfüllt wurden, machte der Kläger geltend, er sei nicht ausreichend über das Maß der Risiken der Anlage aufgeklärt worden. Man habe ihm nachdrücklich versichert, dass allenfalls ein Risiko bestehe, ca. 24 % des angelegten Kapitals zu verlieren.

Das OLG Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 08.12.2010, Az.: 19 U 22/10 der Klage stattgegeben und die Beklagte zu der Zahlung des begehrten Schadensersatzes verurteilt. Dies mit der Begründung, ein Hinweis auf ein Totalverlustrisiko sei nicht erteilt worden. Wenn – wie hier – der Emissionsprospekt fehlerhaft ist, entfällt eine Haftung der beratenden Bank nur, wenn der Berater diesen Fehler des Prospekts im Beratungsgespräch ausdrücklich berichtigt und das Totalverlustrisiko deutlich herausstellt. Dafür, dass der Berater dies getan hat, ist aber der Anlageberater und nicht etwa der Anleger beweispflichtig. Ein solcher Beweis war hier allerdings nicht erbracht worden. Zwar handelte es sich bei dem Kläger um einen sehr erfahrenen Anleger mit eigenem Entscheidungsverhalten, der im Hinblick auf die hohe steuerliche Abschreibung und eine möglichst hohe Rendite auch bereit war, Risiken in Kauf zu nehmen. Das ist jedoch nicht ausreichend, um anzunehmen, dass er die Anlage unabhängig vom tatsächlichen Risikopotential der Anlage gezeichnet hätte.

Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass die Frage der Sicherheit einer Kapitalanlage für einen erfahrenen Anleger, der Steuern sparende Effekt erzielen will, ohne Bedeutung ist. Auch Anleger, die eine „chancenorientierte“ Anlagestrategie verfolgen, dürfen im Rahmen einer Anlageberatung erwarten, dass sie über die Risiken einer Anlageform zutreffend unterrichtet werden, dies insbesondere wenn ihnen die Anlageform bisher nicht bekannt war.

Infolgedessen war dem Kläger auch kein Mitverschulden anspruchsmindernd entgegenzuhal-ten. Denn ist ein Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger Beratung gegeben, so ist dem Schädiger in aller Regel der Einwand verwehrt, der Geschädigte habe sich auf die Richtigkeit seiner Angaben nicht verlassen dürfen.

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