Donnerstag, 28. März 2024

Erfolgreiches Ende in Sachen HAT

Mit Urteil vom 17.09.2012 hat das OLG Frankfurt am Main betreffend einen Rechtsstreit, eingeleitet durch den HAT Immobilienfonds 57 GbR, ebenfalls wie sämtliche anderen hier bekannten OLG Entscheidungen, zu Gunsten der von mir vertretenen Anleger entschieden.

Das OLG hat hierbei bestätigt, dass im Rahmen der Fondskonstruktion lediglich eine wirtschaftliche Beteiligung der Anleger an dem HAT Fonds 57 als Fondsgesellschaft beabsichtigt war, diese vermittelt über den Treuhänder. Darüber hinausgehend stellt das Gericht allerdings fest, dass nicht einmal die angestrebte wirtschaftliche Beteiligung der Anleger als Beklagten an der Fondsgesellschaft, dem HAT Fonds 57, wirksam zustande gekommen ist. Dies aus dem Grund, als sie weder durch eine entsprechende eigene, unmittelbare Erklärung der von mir vertretenen Anleger im Zeichnungsschein noch wirksam über die zum Zwecke der wirtschaftlichen Beteiligung im Zeichnungsschein erwähnte Treuhandvollmacht erfolgt ist. Die Treuhandvollmacht, die der Treuhänderin erteilt worden war, wurde vom Gericht ebenfalls wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz als nichtig gemäß § 134 BGB anerkannt.

Im Rahmen der Widerklage wurde zu Gunsten der von mir vertretenen Anleger auch entschieden, dass der Anspruch dieser auf Herausgabe des Originalversicherungsscheins, der zur Sicherheit abgetreten worden war, gegeben ist. Dies aus dem Grund, als bereits die Sicherungsabtretung unwirksam war, weil die Nichtigkeit der Treuhändervollmacht nicht nur dem Darlehensvertrag, sondern auch die mit ihm im Zusammenhang nach § 139 BGB stehende Sicherungsvereinbarung und- Abtretung entsprechend erfasst hat. Auf dieser Basis war daher eine wirksame Abtretung an die Klägerin, den HAT Fonds 57, überhaupt nicht möglich. Die Anleger halten nun Jahre nach Beginn der Auseinandersetzungen in Sachen HAT am Ende wieder ihren Lebensversicherungsschein in Händen.

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