Donnerstag, 28. März 2024

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Stadtsparkasse Mönchengladbach

Das OLG Düsseldorf bestätigt in seinem Urteil vom 05.05.2017, Aktenzeichen I-17 U 105/16, die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung der Stadtsparkasse Mönchengladbach und sieht Feststellungsklage als zulässig an.

In der aktuellen erstrittenen Entscheidung wurde rechtskräftig festgestellt, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge jeweils wirksam durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde und daher eine Vorfälligkeitsentschädigung für die Ablösung der in Rede stehenden Darlehensverträge nicht zu zahlen ist. Das Gericht hat dabei insbesondere die Zulässigkeit der Feststellungsanträge angenommen und ausgeführt wie folgt:

„Der Senat begründet in ständiger Rechtsprechung das Feststellungsinteresse bei Klagen auf Feststellung der Umwandlung von Darlehensverträgen in Rückgewährschuldverhältnisse infolge eines Widerrufs damit, dass im Falle der Aufrechnung der aus dem Rückgewährschuldverhältnis entstandenen wechselseitigen Pflichten der Parteien der Verbraucher zumeist keinen Zahlungsanspruch hat, sondern sich einem solchen der Bank ausgesetzt sieht, mithin der Vorrang der Leistungsklage nicht Platz greifen kann. Diese Konstellation findet sich auch im vorliegenden Fall… Es sei …. angemerkt, dass die Parteien im vorliegenden Fall nicht über die Höhe der Ansprüche streiten …, so dass auch die Erwartung gerechtfertigt ist, dass die Beklagte als Sparkasse an der Rückabwicklung des Darlehensvertrags mitwirken wird, ohne dass es einer Leistungsklage des Klägers bedürfen wird. Das Feststellungsinteresse des Klägers hinsichtlich der Frage der Berechtigung von Vorfälligkeitsentschädigungen ergibt sich daraus, dass die Beklagte den Widerruf der Darlehensverträge für unberechtigt hält.“

Die Widerrufsbelehrung ist nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des BGH aufgrund der Formulierung „die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ und der weiter verwendeten Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ als fehlerhaft anzusehen.

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