Freitag, 29. März 2024

HAT Gewerbefonds Nr. 57 Seniorenresidenz Lichtentaler Allee

Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 04.07.2011 in einem weiteren Rechtsstreit betreffend den HAT Gewerbefonds Nr. 57 Seniorenresidenz Lichtentaler Allee entschieden, dass der klagenden Gesellschaft keine Ansprüche gegen Zeichner zustehen, die dem Vergleich aus dem Jahre 2008 nicht beigetreten sind.

Danach trifft die betroffenen Anleger weder eine Einlageverpflichtung in Höhe des klageweise verfolgten Anspruchs des HAT Fonds 57 noch haften die Gesellschafter nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft.

Ganz deutlich macht das LG Frankfurt aufgrund der Argumentation des HAT Fonds 57 auch, dass es dabei unerheblich ist, dass der im Zeichnungsschein erwähnte Assessor Müller Rechtsanwalt war und die ihm erteilte Vollmacht daher nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen hat. Richtig wird ausgeführt:
„Darüber hinaus kommt es aber auch deshalb darauf nicht an, weil jedenfalls die Treuhänderin nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte und daher die ihr erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam war (OLG Frankfurt am Main in 13 U 14/10). Maßgeblich ist auch diese Vollmacht und nicht die, die Herrn Müller erteilt worden war. Die Treuhänderin hat ausweislich des Zeichnungsscheins den Beitritt zur Klägerin bewirkt. Die Beklagten werden daher unabhängig davon, ob Herr Müller in Vollmacht für sie aufgetreten ist, nur Gesellschafter der Klägerin, wenn dieser Beitritt wirksam war. Daran fehlt es jedoch mangels wirksamer Vollmacht der Treuhänderin….“

Die Dr. Jehl Treuhand Steuerberatungsgesellschaft verfügte mittlerweile wohl unstreitig über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz.

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