Dienstag, 23. April 2024

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Hinweisbeschluss vom 08.07.2011 gegenüber dem als Kläger auftretenden HAT Fonds 57

Das OLG Frankfurt hat mit Hinweisbeschluss vom 08.07.2011 gegenüber dem als Kläger auftretenden HAT Fonds 57 bzw. dem Prozessbevollmächtigten auf die Aussichtslosigkeit der eingelegten Berufung verwiesen.

Der HAT Fonds 57 hatte sich mit der Berufung gegen ein negatives Urteil des LG Frankfurt zur Wehr setzen wollen. In diesem Verfahren hatte der HAT Fonds 57 versucht. die als Einlage oder Schadensersatzforderung „getarnte“ Darlehensverpflichtung gegenüber betroffenen Anlegern des HAT Fonds 57 durchzusetzen, dies mittels einer Widerklage.

Das Gericht legt dem HAT Fonds 57 dabei nahe, die von diesem eingelegt Berufung zurückzunehmen. Dabei wird deutlich von der Nichtigkeit der ursprünglich zwischen den Anlegern, hier den Beklagten, und der finanzierenden Société Générale geschlossenen Darlehensverträge und auch der Nichtigkeit der der Treuhänderin erteilten notariellen Vollmacht ebenso wie des Zeichnungsscheins ausgegangen; daneben wird der Zahlungsanspruch des Fonds weder unter dem Gesichtspunkt der fehlerhaften Gesellschaft noch des Schadensersatzes als begründet angesehen.

Im Hinblick auf die auch hier streitgegenständlichen rechtlichen Fragen führt das OLG Frankfurt deutlich aus:

„Der Beklagten ist ferner nicht in ihrer Auffassung zu folgen, wonach aufgrund der Zahlung des auf den Kläger (Anleger, Anm. der Unterzeichnenden) entfallenden Darlehenshaftanteils im Rahmen der Vergleichsvereinbarung zwischen den Beklagten –auch wenn der Kläger daran nicht teilgenommen habe- durch die Beklagte an die ehemalige Beklagte zu 1) (die Société Générale, Anm. der Unterzeichnenden) der Kläger auf jeden Fall die mit der Widerklage begehrte Zahlung an sie leisten müsse. Die Beklagte verkennt dabei die unterschiedlichen Rechts- und Leistungsbeziehungen zwischen den Parteien. Eine wirksame Verpflichtung des Klägers gegenüber der ehemaligen Beklagten zu 1) hat aus den genannten Darlehensverträgen zu keiner Zeit bestanden, wie oben bereits dargelegt. Der Vergleichsvereinbarung zwischen den Beklagten ist der Kläger unstreitig nicht beigetreten, so dass er auch hieraus nicht verpflichtet sein kann, und zwar weder unmittelbar noch mittelbar. Ein Vertrag zulasten Dritter ist zur Begründung vertraglicher oder sonstiger Pflichten des Dritten ersichtlich nicht geeignet.“

Ganz klar wird seitens des OLG Frankfurt auch herausgearbeitet, dass anders als die Gesellschaft meint, ein wirksamer Anspruch des Fonds zur Erbringung der Einlageverpflichtung voraussetzt, dass der jeweilige Anleger überhaupt Gesellschafter werden sollte bzw. geworden ist. Beides ist aber gerade nicht der Fall.

Das OLG geht in seinem Hinweisbeschluss noch einen Schritt weiter:

„Nach dem eindeutigen Wortlaut im Zeichnungsschein vom… war lediglich eine wirtschaftliche Beteiligung des Klägers an der Fondsgesellschaft beabsichtigt, und dies auch noch vermittelt über den Treuhänder. Ein Status des Klägers als Gesellschafter entsprach nicht der Intention der an der Anlage Beteiligten, somit auch keine Einlagenverpflichtung des Klägers. Darüber hinaus ist nicht einmal die angestrebte wirtschaftliche Beteiligung des Klägers an der Fondsgesellschaft wirksam zustande gekommen, denn sie ist weder durch eine entsprechende eigene, unmittelbare Erklärung des Klägers im Zeichnungsschein noch wirksam über die zum Zwecke der wirtschaftlichen Beteiligung im Zeichnungsschein erwähnte Vollmacht erfolgt.“

Auch die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft seien vorliegend nicht anzuwenden, da diese erst dann anzuwenden sind, wenn der Gesellschaftsbeitritt in Vollzug gesetzt wurde, was aber erst mit der Leistung der Einlage der Fall ist.

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