Freitag, 29. März 2024

Keine Anrechnung von Steuervorteilen und erhaltenen Mietausschüttungen

Anleger, die im Rahmen eines sog. Rückabwicklungsanspruchs bei Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds von der Bank die Rückzahlung der von ihnen ohne Rechtsgrund geleisteten Gelder zurückfordern können, müssen keine Kürzung ihrer Forderung hinnehmen. Wie das OLG Frankfurt /M. nunmehr entschieden hat, müssen sich betroffene Anleger auf ihren bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch nicht die Fonds- bzw. Mietausschüttungen anrechnen lassen.

Voraussetzung für eine solche Anrechnung ist, dass die Bank von den Klägern die Herausgabe der Mieteinnahmen verlangen kann. Dies war hier aber nicht der Fall, da die Anleger und Kläger in dem zu entscheidenden Fall weder Darlehensnehmer waren noch unter gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten als Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft selbst einzustehen haben. Die dortigen Anleger waren aufgrund der rechtlichen Gestaltung lediglich Treugeber und nicht Direktgesellschafter.

Dies hat das OLG Frankfurt nun mit Urteil vom 24.02.2010, Az.: 9 U 93/06, entschieden.

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