Mittwoch, 24. April 2024

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Keine Haftung des Treugebers bei geschlossenem Immobilienfonds

In einer weiteren Entscheidung betreffend die Haftung von Treugebern gegenüber der das Objekt, einen geschlossenen Immobilienfonds in der Form der GbR, finanzierenden Bank hat das OLG Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 21.10.2009, Az.: 23 U 71/09 erneut der Anlegerseite Recht zu gesprochen.

Zur Frage der Haftung eines lediglich wirtschaftlich beigetretenen Anlegers folgt das OLG Frankfurt konsequent seiner bisherigen Rechtsprechung und damit auch dem BGH. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und der herrschenden Literaturmeinung wird bei vorliegender Fallgestaltung allein der Treuhänder Gesellschafter der GbR (BGH, Urteil vom 11.11.2008, Az. XI ZR 468/07 Dem Treugeber kann zwar intern eine Stellung eingeräumt werden, als ob er unmittelbar Gesellschafter wäre, dies führt aber nach außen nicht zu einer analogen Anwendung des § 128 HGB und damit einer Haftung für Gesellschaftsschulden Die gesetzliche Haftungsverfassung auf der Grundlage der §§ 128, 130 HGB setzt nämlich das Bestehen einer „wirklichen“ Gesellschafterstellung voraus.

Das Gericht führt weiter aus:

„Auch wenn man in dem Rechtsverhältnis zu dem Treuhänder/Gesellschafter eine Unterbeteiligung und somit eine Innengesellschaft sieht, trifft eine Gesellschafterhaftung lediglich den Hauptbeteiligten…Entgegen der Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 24.5.2007, Az. 5 U 38/06) rechtfertigt allein die interne Einräumung von Gesellschafterrechten keine Durchgriffshaftung im Außenverhältnis“

Erneut bestätigt wird auch, dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft in diesem Verhältnis nicht anzuwenden sind. Diese wären zwar grundsätzlich auch bei einem Beitritt über einen Treuhänder anzuwenden, was jedoch vorliegend nicht zu einer Haftung des Anlegers führen kann. Ein Beitritt des Anlegers als Gesellschafter war nämlich niemals beabsichtigt, er sollte vielmehr lediglich über den Treuhänder wirtschaftlich einem Gesellschafter gleichgestellt werden. Der Beklagte muss sich daher auch nicht so behandeln lassen, als wäre er dem Fonds – fehlerhaft – als Gesellschafter beigetreten.

Auch besteht keine anteilige Haftung des Anlegers über einen vermeintlichen Freistellungs-anspruch der Fondsgesellschaft gegenüber dem Treuhänder. Dieser setzt eine hier -wie so oft- nicht wirksame abgeschlossene Treuhandvollmacht voraus.

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