Samstag, 20. April 2024

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Rückabwicklung einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung

Das OLG Frankfurt hat seine Rechtsprechung zur Rückabwicklung von kreditfinanzierten Fondsbeteiligungen im Falle von Anlegern, die dem Fonds als Treugeber und nicht als Direktgesellschafter beigetreten sind, weiter bestätigt. In seiner Entscheidung vom 17.03.2010, Az.: 23 U 218/06, hat der 23. Zivilsenat des Gerichts eine erfolgreiche Rückabwicklung auch im Falle einer Ablösung der Darlehensverbindlichkeiten im Jahre 1999 gesehen. Die Kläger können von der Beklagten Bank die von ihnen gezahlte Darlehensvaluta in Höhe von 227.269,24 EUR erhalten.

Die Kläger hatten sich über eine Treuhänderin, Dr. Jehl GmbH, an dem geschlossenen Immobilien-fonds HAT 57 beteiligt. Die Treuhänderin war bevollmächtigt worden, verschiedene Kreditverträge zur Finanzierung des Beitritts der Kläger an dem HAT Fonds 57 zu unterzeichnen. Die der Treuhänderin erteilte Vollmacht im Zeichnungsschein war nichtig, die mit dieser abgeschlossenen Darlehensverträge ebenfalls unwirksam. Die beklagte Bank, die Société Générale vermochte nicht zu beweisen, dass die Vollmachten vor Abschluss der Darlehensverträge von ihren Mitarbeitern eingesehen wurden.

Auch nach den Grundsätzen der sog. fehlerhaften Gesellschaft waren die Kläger nicht verpflichtet, die geleistete Ablösung des Darlehens vorzunehmen.

Das Gericht führt dabei aus:

„Die Beklagte beruft sich zu Unrecht auf die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft spielen im vorliegenden Fall eines kreditfinanzierten Fondsbeitritts des einzelnen Anlegers keine Rolle, weil es dabei nicht um Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft geht…Darüber hinaus handelt es sich hier lediglich um eine wirtschaftliche, über einen Treuhänder vermittelte Gesellschaftsbeteiligung, so dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft allenfalls im Verhältnis zum Treuhänder relevant werden könnten, jedenfalls aber nicht in der vorliegenden Rechtsbeziehung…Ein Beitritt der Kläger als Gesellschafter war nämlich niemals beabsichtigt, sie sollten vielmehr lediglich über den Treuhänder wirtschaftlich einem Gesellschafter gleichgestellt werden. Die Kläger müssen sich daher auch nicht so behandeln lassen, als wären sie dem Fonds -fehlerhaft- als Gesellschafter beigetreten.“

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