Donnerstag, 25. April 2024

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Widerrufsbelehrung Sparkasse fehlerhaft

Das Landgericht Düsseldorf hat dies mit Urteil vom 17.03. 2015 (Az.: 10 O 131/14) bestätigt.

In dem vorliegenden Fall hatte das LG Düsseldorf über die Klage eines Verbrauchers auf Widerruf eines im Juli 2007 geschlossenen Darlehensvertrags zu entscheiden. Der Verbraucher hatte mit dem Darlehensvertrag auch die Widerrufsbelehrung unterzeichnet. In dieser Widerrufsbelehrung hieß es, dass die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden könne. Diese Frist beginne „frühestens“ mit dem Erhalt der Belehrung. In einer Fußnote hieß es weiter, dass die Frist im Einzelfall geprüft werden solle. Im August 2013 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehens und teilte mit, die weiteren Raten nur unter Vorbehalt zu zahlen.

Das LG Düsseldorf gab der Klage auf Widerruf statt und begründete dies damit, dass das Widerrufsrecht zum Zeitpunkt der Erklärung noch nicht erloschen gewesen sei. Durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung sei nämlich die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden. Die Formulierung frühestens ist für den Verbraucher nicht eindeutig. Sie lässt den Schluss zu, dass die Widerrufsfrist auch zu einem späteren Zeitpunkt einsetzen könne. Dieser Zeitpunkt wird jedoch nicht näher definiert. Die Fußnote, die Frist im Einzelfall zu prüfen, führe außerdem zu weiteren Unklarheiten für den Verbraucher und stelle sowohl eine formale als auch inhaltliche Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung dar.

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