Freitag, 19. April 2024

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Insolvenz des Mieters: Nebenkostennachforderung stellt Insolvenzforderung dar

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13. April 2011 – VIII ZR 295/10 eine Entscheidung zu Nebenkostennachforderungen in der Insolvenz des Mieters von Wohnraum getroffen.

Im April 2008 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Gegen die Beklagte als Mieterin wurden noch Nebenkosten nachgefordert. Der vom Insolvenzgericht bestellte Treuhänder erklärte im Mai 2008 gegenüber der die Nebenkosten einfordernden Klägerin unter Verweis auf § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO, dass Ansprüche aus dem Mietverhältnis nicht mehr im Insolvenzverfahren bedient werden könnten. Erst mit Schreiben vom 3. November 2008 erteilte die Klägerin der Beklagten die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007, die mit einer Nachforderung von 182,37 € endet. Das Insolvenzverfahren wurde im März 2009 aufgehoben.

Die Klägerin hatte mit ihrer Klage Erfolg.

Der BGH hat entschieden, dass der Anspruch auf Zahlung der Nebenkostennachforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung liegenden Zeitraum eine Insolvenzforderung darstellt, auch wenn die Nebenkostenabrechnung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht erstellt war. Dies gilt auch im Falle einer vom Treuhänder vor der Erstellung der Nebenkostenabrechnung abgegebenen Erklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO. Diese bewirkt nicht, dass eine Nebenkostennachforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Abrechnungszeitraum ihren Charakter als Insolvenzforderung verliert. Die Forderung kann daher während des laufenden Insolvenzverfahrens nicht gegen den Mieter persönlich geltend gemacht, sondern muss – ggf. nach entsprechender Schätzung – zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Da das Insolvenzverfahren in dem vorliegenden inzwischen wieder aufgehoben wurde, kann die Klägerin ihre Forderung wieder gegen die Beklagte persönlich geltend machen.

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