Freitag, 19. April 2024

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Unpfändbarer Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners durch Barunterhaltszahlungen beschränkbar

Zu den „eigenen Einkünften“ des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gezahlte Barunterhalt.

In dem vom BGH zu prüfenden Fall war über das Vermögen der Schuldnerin das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Die Schuldnerin bezieht ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von monatlich 2.020 € brutto /1.356,65 € netto. Sie gewährt ihrer am 20. Juli 1994 geborenen, in ihrem Haushalt lebenden Tochter J. Naturalunterhalt. Der Kindesvater zahlt an die Tochter monatlichen Unterhalt in Höhe von 276,10 €. Vom Gericht wurde beschlossen, dass die Tochter bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nur teilweise zu berücksichtigen sei. Der nach der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO unpfändbare Betrag sei um 29,70 € zu erhöhen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin.

Der BGH hat mit Beschluss vom 07.05.2009, Az.: IX ZB 211/08, festgestellt, dass die Unterhaltszahlungen des Vaters als eigene Einkünfte der Tochter der Schuldnerin gem. § 850c Abs. 4 ZPO anzusehen sind. Geld, welches der Unterhaltsberechtigte von dritter Seite bezieht, verringert seinen Bedarf und entlastet so den Schuldner.

Die Beschwerde der Schuldnerin wurde zurückgewiesen.

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