Absolute Verjährungsfrist zum 31.12.2011
Mit der Schuldrechtsreform, deren Änderungen seit dem Jahre 2002 gelten, wurde eine Kenntnis unabhängige und absolute Verjährungsfrist eingeführt. Danach verjähren Schadensersatz ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren seit ihrer Entstehung an. Dies bedeutet, dass Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung, welche bereits vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, nunmehr zum Ende des Jahres verjähren. Damit besteht nach dem 31.12.2011 keine rechtliche Möglichkeit mehr, diese Schadensersatzansprüche wirksam durchzusetzen.
Zügiges Handeln ist somit geboten.