Mittwoch, 24. April 2024

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BGH hat entschieden: Aufklärung über Möglichkeit der Schließung eines offenen Immobilienfonds erforderlich

Im Rahmen zweier Verfahren (Urteile vom 29.04.2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13) hat der BGH entschieden, dass eine Bank bei der Empfehlung eines offenen Immobilienfonds über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme aufklären muss. Dies auch ungefragt.

Ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar oder fernliegend ist, spielt für die Aufklärungspflicht der Bank dabei keine Rolle.

Für die Aufklärungspflicht der Bank kommt es jedenfalls nicht auf die Frage an, ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme den Interessen der Anleger dienen könnte. Die vorübergehende Aussetzung der Anteilsrücknahme soll der Gefahr einer wirtschaftlich nicht sinnvollen Verwertung des Fondsvermögens in einer Krisensituation vorbeugen. Da die Aussetzung jedoch dem Liquiditätsinteresse der Anleger entgegensteht, sei hierüber vor der Anlageentscheidung unbedingt aufzuklären.

Ist eine Aufklärung über die wenn auch nur theoretisch möglich erscheinende Schließung eines offenen Immobilienfonds nicht erfolgt, begründet dies einen Schadensersatzanspruch.

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