Freitag, 29. März 2024

Gericht verurteilt Rechtsschutzversicherung, für Klage auf Schadensersatz in Sachen Lehman Deckung zu gewähren

Viele geschädigte Lehman-Opfer mussten feststellen, dass ihre Rechtsschutzversicherungen sich nach den geltenden Versicherungsbedingungen und dem dort geregelten Risikoausschluss darauf beriefen, dass ein Eintritt zur Geltendmachung und Verfolgung ihres Schadensersatzanspruches wegen fehlerhafter Anlageberatung nicht gegeben sei.

In dem Fall, den das Landgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte, erwarb der Kläger bei der Dresdner Bank ein Stufenexpresszertifikat, welches an den EuroStoxx 50 gekoppelt war. Der Kläger hatte dabei seiner Beraterin zuvor erklärt, er wolle eine konservative Geldanlage tätigen. Erst durch den stetigen Fall der Anlage stellte sich heraus, dass die vermeintliche Rückzahlungsgarantie lediglich eine Kann-Bestimmung darstellte. Der Kläger begehrt nun Schadensersatz von der Dresdner Bank, doch seine Rechtsschutzversicherung beruft sich auf den Risikoausschluss des § 3 Abs. 2 lit. F ARB 2005. Danach besteht Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften. Um solche handelt es sich jedoch bei der Anlage von Vermögen in Renten, Genussscheinen, Aktien oder entsprechenden Fonds nicht.

Das Landgericht Düsseldorf stellt dabei in seiner Entscheidung vom 01.04.2010 richtigerweise heraus, dass der vom Kläger gewählten Anlageform gerade der besonders spekulative Charakter einer solchen Geldanlage fehlt, auf den die Klauselformulierung „Termingeschäfte oder vergleichbare Spekulationsgeschäfte“ letztlich abzielt. Die vom Kläger getätigte Geldanlage ist geprägt durch den sofortigen Erwerb des Rechts. So dass sich, wie das Landgericht ausführt, „der Eintritt des erhofften Vermögenszuwachses als Folge einer günstigen Marktentwicklung des erlangten Rechts am Markt“ als Ergebnis einer wirtschaftlich sinnvollen Anlageentscheidung erweist, nicht aber als Spekulationsgeschäft im Sinne eines Terminsgeschäfts.

Die Deckungsklage hatte Erfolg. Die verklagte Rechtsschutzversicherung muss nun für die Kosten der außergerichtlichen Beauftragung wie auch die Kosten eines erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens gegen die Dresdner Bank aufkommen.

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