Donnerstag, 28. März 2024

HAT Fonds und kein Ende

Nach der abgeschlossenen Vergleichsvereinbarung zwischen den Anlegern und der finanzierenden Bank, der Société Générale auf Fondsebene zeichnet sich nun nach Umsetzung des Vergleichs ein neues Problem ab.

Anleger, die in der Vergangenheit im Jahre 2002 keinen ersten Vergleich mit der Société Générale abgeschlossen haben und die nunmehr auch bei dem zweiten Vergleich im Jahre 2008 nicht beigetreten sind, sollen von der GbR verklagt werden. In einigen Verfahren zeichnet sich dies hier bereits, die GbR HAT Fonds 57 verklagt die sog. Restanten, auf Zahlung der Einlage.

Dies kann nicht richtig sein.

Wie die Gerichte bundesweit festgestellt haben, sind die zwischen den Anlegern des HAT Fonds 57 und der Société Générale geschlossenen Darlehensverträge nicht wirksam zustande gekommen, so dass die Anleger aus diesen nicht verpflichtet werden können. Die Bank hat demnach eine nicht wirksame entstandene Forderung an die GbR abgetreten. Auch aufgrund der Tatsache, dass die Anleger dieses Fonds allein mittelbar und somit als Treugeber der GbR beigetreten sind, lassen sich nach der Rechtsprechung keine Forderungen des Fonds herleiten. Dies hat bereits das LG Frankfurt in seinem Urteil vom 11.12.2009 festgestellt. Die Widerklage der GbR HAT Fonds 57 gegen meinen Mandanten als Anleger wurde abgewiesen.

Eine Haftung der Treugeber in diesen Konstellationen wird durch den BGH nicht angenommen. Gleichwohl versucht die GbR, vertreten durch die IVS GmbH als Geschäftsführung, diese Forderungen auf dem Klagewege durchzusetzen.

Ob dies auch in anderen von der Société Générale finanzierten HAT Fonds passieren wird, bleibt abzuwarten, da dies u.U. von der Herangehensweise der jeweiligen Geschäftsführung abhängt.

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