Samstag, 20. April 2024

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HAT Gewerbefonds 57 – Klage gegen die sog. Restanten

Anleger, die dem HAT Fonds 57 beigetreten sind und zuvor in Klageverfahren mit der Société Générale über die Wirksamkeit der Darlehensverträge sowie der der Dr. Jehl GmbH erteilten Vollmachten gestritten und obsiegt haben, können das Thema HAT 57 leider weiter nicht als erledigt betrachten.

Wie schon vor Monaten berichtet, verklagt der Fonds selbst, vertreten durch die Geschäftsführung, die IVS GmbH, die sog. Restanten auf Basis verschiedener rechtlicher Gesichtspunkte, die Argumentation hat sich hier im Vergleich zur ersten Klage verändert bzw. wurde erweitert.

Interessant ist dabei, dass nun auch Treugeber des HAT Fonds 57 verklagt werden, die noch vor Abschluss der Vergleichsvereinbarung im Jahre 2008 rechtskräftig vor Gericht bestätigt bekommen hatten, dass sie der Bank, der Société Générale, nicht auf Rückzahlung der Darlehensverbindlichkeiten haften. In diesen Fällen gilt es jedenfalls, die ggfs. abgetretene Lebensversicherung zu sichern, da nach dem Gewinn eines Verfahrens Bank-Treugeber diese mangels eines wirksamen Sicherungsgrundes jedenfalls keine weitere Verfügung bzgl. der Lebensversicherung mehr hätte treffen dürfen. In vielen Fällen, in denen nun die Anleger des HAT Fonds 57 als Restanten von dem Fonds selbst verklagt werden, geschieht dies aufgrund einer weiteren Abtretungsvereinbarung nach Vergleichsschluss.

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