Donnerstag, 28. März 2024

Keine Anrechnung von Steuervorteilen im Rahmen von Schadensersatzklagen bei geschlossen Fonds

Der BGH hat nunmehr in drei Entscheidungen vom 28.01.2014, Az. II ZR 42/13, II ZR 49/13, II ZR 495/13 entschieden, dass eine anspruchsmindernde Anrechnung von Steuervorteilen nicht vorzunehmen ist. Im Falle von Schadensersatzklagen bei geschlossenen Fonds muss sich der Anleger somit anfängliche Steuervorteile nicht anrechnen lassen, Schadensersatzansprüche sind dem Betroffenen in voller Höhe zuzusprechen.

In einzelnen Fällen waren Anlegern, welche eine Schadensersatzklage wegen Falschberatung in dem Zusammenhang geltend gemacht hatten, der Anspruch entsprechend gemindert worden, damit ist nun Schluss.

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