Samstag, 20. April 2024

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Keinerlei Haftung für Treugeber, nur wirtschaftlich beigetretene Anleger

In einem jüngst veröffentlichten Artikel in der NJW, Heft 30, wird ein Thema beleuchtet, das durch die neuere Rechtsprechung des BGH im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Anlegern, die lediglich wirtschaftlich beigetreten sind, und den finanzierenden Banken sowie der Gesellschaft selbst, immer stärker in den Vordergrund tritt.

Aktuell „droht“ jedenfalls die Société Générale Anlegern, die in Rechtsstreiten gegen die Bank obsiegt haben, weiter aus einem Freistellungsanspruch der Treuhänderin -dort Dr. Jehl Treuhand- resultierend aus dem Treuhandverhältnis direkt gegen die betroffenden Anleger vorzugehen.

Ein solcher Freistellungsanspruch aber kann bereits dann nicht bestehen, wenn das Treuhandverhältnis nicht wirksam zustande gekommen ist; so bei Nichtigkeit der der Treuhänderin erteilten Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz.

In den Fällen, in denen der Anleger als Treugeber gerade nicht Direktgesellschafter ist und die Bevollmächtigung des Treuhän-ders als Direktgesellschafter nichtig ist, besteht eine Haftung für Gesellschaftsschulden nach §§ 128, 130 HGB analog jedenfalls nicht.

Bei Nichtigkeit des Treuhandverhältnisses müssen diese Anleger auch nach diesem Literatuerbeitrag gegenüber keinem Gläubiger für Gesellschaftsschulden einstehen.

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