Freitag, 13. Dezember 2024

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Kontoumstellung nur erlaubt mit Zustimmung des Kunden

Mit Entscheidung vom 26.112012, Az. 8 O 62/12, hat das Landgericht Mönchengladbach entschieden, dass eine Kontoumstellung nur mit Zustimmung des Kunden erfolgen darf. Es heißt sodann wie folgt:

„Eine Bank darf ein Vertrag nur dann einseitig ändern, wenn der Kunde sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt.“

Dies mit dem Hintergrund, dass Verbraucher die Chance haben müssen, bei unvorteilhaften Änderungen aus Verträgen auszusteigen, in dem hier streitgegenständlichen Fall hatte die Santander Consumer Bank AG ihrem jeweiligen Kunden schriftlich mitgeteilt, dass sie das bisher vereinbarte Kontomodell Giro4Free in das Premium Kontomodell GiroStar umwandeln würde. Die Kontoführung sollte dabei in den ersten zwölf Monaten kostenfrei bleiben, danach sollten monatlich 5,99 € als Kontoführungsentgelt anfallen. Weiter war geregelt, dass, wenn der Kunde nicht einverstanden sei, dieser innerhalb von acht Monaten Widerspruch einlegen könne.

Gegen diese Regelung ging in dem streitgegenständlichen Verfahren der VZBV gerichtlich vor.

Das Landgericht Mönchengladbach bewertete die entsprechende Formulierung in dem Anschreiben der Santander Consumer Bank AG als irreführend. Mit ihr werde der fehlerhafte Eindruck erweckt, die Bank sei ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers berechtigt, das Konto einseitig umzustellen. Tatsächlich wäre hierfür zumindest ein entsprechender Änderungsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderlich gewesen, den es hier nicht gegeben hatte. Die Santander Consumer Bank AG hatte sich vorbehalten, unter bestimmten Voraussetzungen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer zweimonatigen Ankündigungsfrist zu ändern und in diesem Fall die Kunden auf das Kündigungsrecht hinzuweisen, jedoch war eine Änderung der Entgeltregelungen hiervon nicht erfasst. Allein durch Schweigen kann eine solche Zustimmung ebenfalls nicht herbeigeführt werden.

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