Mittwoch, 24. April 2024

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Landgericht Hamburg hat erneut den Schadenersatzanspruch einer geschädigten Anlegerin bestätigt

Mit Urteil vom 01.07.2009 hat das Landgericht Hamburg erneut den Schadenersatzanspruch einer geschädigten Anlegerin bestätigt, Az.: 325 O 22/09.

Seitens der Hamburger Sparkasse war der Anlegerin zum Erwerb des Lehman Brothers Zertifikat „Bull Express Garant Anleihe“ geraten worden. Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass die Bank verpflichtet gewesen sei, im Beratungsgespräch darüber aufzuklären, dass die beklagte Bank, die Hamburger Sparkasse. im Fall des Verkaufs von Lehman Brothers Zertifikaten an die Klägerin eine Handelsspanne realisiere. Die Sparkasse hatte im Jahre 2007 Zertifikaten von Lehman Brothers zu einem gegenüber dem Nennbetrag reduzierten Ausgabepreis erworben, um sie dann zum Nennbetrag an Anleger weiter zu verkaufen. Über diese Handelsspanne wurde die Klägerin im Beratungsgespräch nicht informiert. Damit habe die Sparkasse die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt und ist zum Schadensersatz verpflichtet.

Eine Bank ist neben der anleger- und anlagegerechten Aufklärung auch in der Pflicht, von sich aus auf Tatsachen hinzuweisen, die für sie selbst Interessenkonflikte zwischen kundenorientierte Bankberatung und Gewinnorientierung begründen können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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