Donnerstag, 8. Juni 2023

Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren auf Gläubigerseite unzulässig

Immobilienmakler sind nicht befugt, einen Gläubiger als Beteiligten im Sinne von § 9 ZVG in einem gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren zu vertreten. Die Befugnis, Bieter zu vertreten, bleibt davon unberührt. Dies hat der BGH mit Versäumnisurteil vom 20. Januar 2011, Az.: I ZR 122/09

Dabei bestätigt der Bundesgerichtshof das Berufungsgericht darin, dass die Beklagte mit ihrem Angebot, für Gläubiger in gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren Terminsvertretungen zu übernehmen und durchzuführen, gegen § 79 Abs. 2 ZPO verstößt. Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei einem ge-richtlichen Zwangsversteigerungsverfahren um einen „Parteiprozess“ im Sinne von § 79 ZPO handelt. Eine sachgerechte Wahrnehmung der Interessen eines Gläubigers im Zwangsver-steigerungstermin erfordert daher eine erschöpfende Beratung des Mandanten, die gerade auch umfassende materielle und formelle Rechtskenntnisse voraussetzt.

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