Dienstag, 16. April 2024

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Rücknahme Revision durch Sparkasse in Sachen Lehman

Mit Pressemitteilung Nr. 58/11 teilt der BGH mit, dass die für den 12.April 2011 angekündigten Verhandlungstermine zu den Az.: XI ZR 85/10 und XI ZR 294/10 zum Erwerb von „Lehman-Zertifikaten“ aufgehoben wurden, weil die beklagte Sparkasse in beiden Fällen ihre Revision zurückgenommen hat.

Damit sind die Berufungsurteile des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, mit denen die Beklagte zum Schadensersatz verurteilt wurde, rechtskräftig. In beiden Urteilen hat das Berufungsgericht eine Beratungspflichtverletzung der beklagten Sparkasse insoweit verneint, als diese die jeweiligen Anleger nicht auf eine mögliche Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) oder Garantiegeberin (Lehman Brothers Holdings Inc.) hingewiesen hat, da angesichts der positiven Ratingnoten kein Zweifel an deren Zahlungsfähigkeit habe aufkommen müsse.

Einen Beratungsfehler der Beklagten hat das Berufungsgericht jedoch darin gesehen, dass sie in den jeweiligen Beratungsgesprächen ihren Kunden die Risikostruktur der konkret empfohlenen Lehman Zertifikate – „TwinWin-Zertifikat 8/2007“ und „DAX-Kupon-Zertifikat 3/2008“ – nicht umfassend dargestellt hat.

Betreffend der TwinWin Zertifikate hatte das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 17.02.2010, Az.: 17 U 207/09 folgenden Leitsatz entwickelt:
„Wird im Rahmen einer Anlageberatung empfohlen, Twin Win Zertifikate (sogenannte Schmetterlingszertifikate) zu zeichnen, bei denen – abgesehen von einer vorgesehenen Sicherheitsschwelle von 50 % und dem Emittentenrisiko – ein Kapitalverlust ausgeschlossen ist, muss über das Rückzahlungsszenario bei Berühren/Unterschreiten dieser Sicherheitsschwelle detailliert aufgeklärt werden.“

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