Dienstag, 19. März 2024

Sparkassen kündigen Sparverträge wegen zu hoher Zinsen

Vermehrt kommt es aktuell zur Kündigung von Prämiensparverträgen der Sparkassen. Diese können nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18, wirksam gekündigt werden. Dies gilt jedoch nur für Verträge, in denen keine feste Laufzeit genannt wird und die zudem die höchste Prämienstufe erreicht haben. Anderenfalls ist die Kündigung des Prämiensparvertrages der Sparkasse rechtsunwirksam. Sie können in diesem Fall gegen die Kündigung Widerspruch einlegen.

In der Vergangenheit war der Prämiensparvertrag eine beliebte Anlagemöglichkeit. Monatlich wurde ein festgelegter Betrag in den Sparvertrag eingezahlt, für diesen wurde ab einem bestimmten Zeitpunkt eine jährliche Prämie gewährt, die mit steigender Laufzeit ebenfalls immer höher ausfallen sollte, dies bis zur Höchststufe. Unabhängig von dem variablen Zinssatz lag der finanzielle Anreiz somit in der Auslobung der Prämie. Für die Bankenseite stellt sich das System der Prämiensparverträge aufgrund des anhaltenden Niedrigzinsniveaus problematisch dar, die jährlichen Prämien, die für die Altverträge ausgezahlt werden müssen, sind zu einer finanziellen Belastung für die Sparkassen geworden. Aus diesem Grund wird seitens der Sparkassen versucht, die alten Prämiensparverträge aufzukündigen.

In dem BGH-Urteil aus dem Jahre 2019 war zu der Frage der ordentlichen Kündigung ausgeführt worden, dass soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, sowohl der Kunde als auch die Sparkasse bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes die Geschäftsbeziehung insgesamt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden können. Wenn weder eine feste Laufzeit noch eine Mindestlaufzeit in dem Prämiensparvertrag vereinbart wurde, so ist die Kündigung nach Erreichen der höchsten Prämienstufe als rechtsgültig anzusehen. Dies wird damit begründet, dass der sachliche Grund für die Kündigung der Sparverträge in den geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen liege. Die Beklagte bewege sich seit Jahren in einem Niedrig- und Negativzinsumfeld, das eine Fortführung der hochverzinslichen Anlageprodukte wegen der fehlenden Refinanzierungsmöglichkeiten nicht mehr rechtfertige

Aktuell beabsichtigen u.a. nach einer FOCUS Darstellung auch die Sparkassenführungen in Krefeld und Duisburg die Kündigung einer Reihe von Altverträgen bis zum 30.03.2020.

Eine Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung und möglicherweise die Einlegung des Widerspruchs werden dringend angeraten.

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