Donnerstag, 25. April 2024

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Verkürzung Insolvenzverfahren ab dem 01.10.2020

Die Bundesregierung hat am 01.07.2020 beschlossen, einen Gesetzesentwurf in den Bundestag einzubringen, nach dem die Laufzeit bis zu einer Restschuldbefreiung bereits ab dem 01.10.2020 auf drei Jahre verkürzt werden soll. Für Verbraucher soll diese Verkürzung nur befristet bis zum 30.06.2025 gelten. Das Restschuldbefreiungsverfahren soll damit nur noch drei Jahre statt wie bisher sechs Jahre andauern. Eine bestimmte Quote bei der Tilgung der Verbindlichkeiten (bisher von 35 %) ist für diese Verkürzung nicht mehr erforderlich.

Der Schuldner soll in der sog. Wohlverhaltensphase stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen werden. Außerdem wird ein neuer Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung geschaffen, wenn in der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begründet werden. Die Verfahrensverkürzung soll für Verbraucherinnen und Verbraucher zunächst bis zum 30.06.2025 befristet werden, um etwaige Auswirkungen auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbraucher beurteilen zu können. Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre soll für alle Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 01.10.2020 beantragt werden.

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