Donnerstag, 8. Juni 2023

Widerruf Verbraucherdarlehensvertrag, Verwirkung, § 242 BGB, BGH

In dem Verfahren wird sich der BGH zu der Frage der Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung aus dem Jahr 2008 äußern müssen. Diese Widerrufsbelehrung beinhaltete den Passus „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ zum Fristbeginn. Darüber hinaus verwendete die beklagte Bank mit einer Fußnote 2 die Formulierung „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“, in den Vorinstanzen war die Widerrufsbelehrung als fehlerhaft angesehen worden.

Weiter ist zu erwarten, dass sich der BGH hier zur Frage einer möglichen Verwirkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB äußern wird, der Widerruf erfolgte mehr als 5 Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages.

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