Samstag, 20. April 2024

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Auch Individualbeitrag als Gebühr der Banken unwirksam

Das OLG Düsseldorf hat gemäß Urteil vom 28.04.2016, Aktenzeichen I-6 U 152/15 entschieden, dass die vielfach von Banken nunmehr erhobenen Individualbeiträge ebenfalls nicht erhoben werden dürfen und der Bearbeitungsgebühr gleichzustellen sind.

Dabei wird deutlich gemacht, dass die Zahlung nicht verlangt werden kann, da eine I, ndividualvereinbarung im Sinne von § 13 Absatz ein S. 3 BGB bereits nicht vorliegt. Die hier in den 3 streitgegenständlichen Verträgen beanstandete Bestimmung ist formularmäßig in die vorvertraglichen Informationen des Kreditvertrages aufgenommen worden, dass individual-Kreditvertragsformular offensichtlich auch für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet bzw. sonstiger Art fixiert, deswegen bereits das Vorliegen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung anzunehmen ist.

Diese Klausel unterliegt dann auch der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. 2. für das Gericht aus:

„Was den Verwaltungsaufwand der Beklagten bei der Abwicklung des Darlehensvertrages im Rahmen der Kapitalüberlassung angeht, entspricht die Sach-und Rechtslage derjenigen der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshof vom 13.05.2014 (XI ZR 170/13; XI ZR 405/12),… Für den Bearbeitungsaufwand der Bank im Rahmen der Kapitalüberlassung gilt nichts anderes. Punkt. Die Beklagte wird nach diesen Grundsätzen auch bei der Bearbeitung von Anfragen bezüglich der „zusätzlichen Leistungen“ entweder im eigenen Vermögensinteresse oder kraft vertraglicher Treuepflicht bzw. kraft gesetzlicher Verpflichtung tätig, erbringt also ihren Kunden gegenüber keine echten, gesondert zu vergütenden Leistungen.“

Gezahlte Individualbeiträge können daher wie Bearbeitungsgebühren zurück gefordert werden.

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