Samstag, 5. Oktober 2024

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BCI-Anleger müssen Scheinrenditen versteuern

Mit Datum vom 19.02.2014 hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass Vollstreckungsaufschub wegen einer Forderung des Finanzamts betreffend die Versteuerung von Scheinrenditen aus der getätigten BCI-Anlage nicht gewährt werden kann, Az.: 13 V 228/14. Die Anleger hatten sich an der Business Capital Investors Corporation (BCI) beteiligt. Dabei handelt es sich um eine 2002 gegründete amerikanische AG. Den Anlegern waren Renditen von 15,5 % versprochen worden. Die Anlagegelder sollten in einen Vermögenspool fließen, aus dem z.B. Großbanken Sicherheitskapital für Finanzgeschäfte zur Verfügung gestellt werden sollte. Tatsächlich wurden mit den eingezahlten Geldern jedoch Zins- und Rückzahlungsansprüche von anderen Anlegern befriedigt, es handelte sich mithin um ein groß angelegtes Schneeballsystem. Mit jährlichen Renditeabrechnungen von 15,5 % wurde der Erfolg des Produkts vorgetäuscht. Im Fall der Kündigung der Anlage wurde die Einlage samt vermeintlich erzielter Rendite bis Anfang des Jahres 2010 auch ausbezahlt. Danach brach dieses Schneeballsystem zusammen.

Die Kläger hatten sich in den Jahren 2002 bis 2007 mit insgesamt 338.000,00 € an der BCI beteiligt. Da sie sich für die Wiederanlage der Einlagen und der „Renditen“ entschieden hatten, verloren sie mit dem Zusammenbruch des Schneeballsystems alles. Dennoch besteuerte das Finanzamt die gutgeschriebenen Renditen in Höhe von ca. 190.000,00 €. Hierbei berief sich die Behörde auf die BGH-Rechtsprechung, wonach auch Gutschriften aus einem sogenannten Schneeballsystem zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen, solange der Betreiber zur Auszahlung der gutgeschriebenen „Renditen“ bereit und fähig war.

Derzeit ist die Revision bei dem BGH, dort unter dem Az.: VIII R 13/14, anhängig.

Die Entscheidung wurde damit begründet, dass auch Renditen aus Gutschriften sogenannter „Schneeballsysteme“ nach ständiger BGH-Rechtsprechung zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG, führen können. Ein Zufluss der gutgeschriebenen Renditen i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 EStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 EStG war bei den Klägern nicht nur im Fall der Auszahlung, sondern auch im Zeitpunkt der Gutschrift und Wiederanlage zu bejahen. Dass die Renditen hier nie zur Auszahlung kamen war unerheblich, da die BCI auf Verlangen der Kläger bis Anfang 2010 Einlagen samt Rendite ausgezahlt hätte. Sie war in den maßgeblichen Wiederanlagezeitpunkten zur Auszahlung der gutgeschriebenen Renditen fähig gewesen.

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