Freitag, 29. März 2024

Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkredit nicht erlaubt

Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.05.2011 (17 U 192/10)

Wenn eine Bank von ihren Privatkunden eine sog. „Bearbeitungsgebühr“ für Anschaffungsdarlehen (Verbraucherkredite) verlangt, so benachteiligt diese die Kunden und stellt eine unzulässige Preisnebenabrede dar. Dies hat nun das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 03.05.2011, Az.: 17 U 192/10, entschieden.

In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall hatte eine Bank in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis u.a. eine Gebühr bei der Bearbeitung von Darlehen für Privatkunden in Höhe von 2 Prozent, mindestens jedoch 50 Euro festgeschrieben. Im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit solcher Bearbeitungsgebühren wurde Klage von einer Verbraucherorganisation erhoben.

Das OLG Karlsruhe gab der Klägerseite recht.

Dies vor allem mit der Begründung, dass eine solche Klausel bereits deshalb unzulässig sei, da sie gegen das Transparenzgebot verstoße. Es sei nicht ersichtlich, ob die Gebühr lediglich im Falle eines Vertragsabschlusses, oder aber auch schon bei einer Kreditanfrage vereinnahmt werden könne. Für die Bank geht es in der Regel –wie auch hier vorgetragen wurde- darum, den vorvertraglichen Bearbeitungsaufwand durch die Gebühr abgegolten zu bekommen.

Dem steht jedoch entgegen, dass ein potentieller Kreditkunde sein Kreditinstitut jedoch nicht mit dem Wunsch einer Beratung nach einer bestimmten Ratenhöhe oder aber einer Beratung, ob er sich aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse den Kredit leisten könne, aufsucht, sondern ausschließlich mit dem Wunsch, zu erfahren, ob die Bank überhaupt bereit ist, ihm den erbetenen Kredit zu geben.

Eine Prüfung der Kreditwürdigkeit und der Ratenhöhe stellt die Bank im eigenen Interesse an, um Forderungsausfälle zu minimieren.

Zudem führt das OLG aus, dass diese Klausel auch eine Belastung für den Verbraucher darstellt, da sie einfach anfällt ohne dass dafür eine echte Gegenleistung durch die Bank erbracht wird.

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