Bearbeitungsgebühren bei Darlehensverträgen nach Urteilen des BGH bis Ende des Jahres 2014 zurückfordern
Der BGH hat mit zwei Urteilen vom 28.10.2014 entschieden, dass die Rückzahlung der an die Kreditinstitute gezahlten Bearbeitungsentgelte für in der Vergangenheit geschlossenen Darlehensverträge noch bis Jahresende möglich ist.
In den beiden Verfahren mit den Aktenzeichen XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 wurde der Rechtsauffassung der beteiligten Banken eine klare Absage erteilt. Nachdem die Bearbeitungsgebühren grundsätzlich bereits im Mai 2014 als zu Gunsten der Darlehensnehmer erstattbar beurteilt wurden, hat sich der BGH nunmehr auch zur Frage der Verjährung geäußert.
Die Rückzahlungsansprüche beider Kläger sind nicht verjährt; die gegenteilige Annahme der Vorinstanzen in der Sache XI ZR 348/13 ist unzutreffend. Bereicherungsansprüche verjähren nach § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Nicht erforderlich ist hingegen in der Regel, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht.
Ausnahmsweise kann aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. In einem solchen Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.
Angesichts des Umstands, dass Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ von zuletzt bis zu 2 Prozent von der älteren Rechtsprechung des BGH gebilligt worden waren, war Darlehensnehmern vorliegend die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in AGB beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Seither musste ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des BGH künftig versagt werden würde.
Dies heisst: Alle in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 gezahlten Bearbeitungsentgelte verjähren nun zum 31.12.2014. Gleiches gilt für im Jahre 2004 gezahlte Bearbeitungsentgelte, sofern sie nicht von mehr als 10 Jahren gezahlt wurden, es gilt die taggenaue Berechnung.
Es ist also wichtig, falls die Institute die Erstattung des Bearbeitungsentgelts verweigern, noch in diesem Jahr verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.