BGH entscheidet über Anspruch auf Zinsnachberechnung bei Prämiensparverträgen
Mit Urteil vom 6. Oktober 2021, Az. XI ZR 234/20 hat der 11. Zivilsenat über die Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen der Sparkasse hat entschieden. Geklagt hatte hier die Verbraucherzentrale. In den Prämiensparverträgen der hier beklagten Sparkasse war eine variable Verzinsung der Spareinlage vorgesehen, ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach gestaffelte verzinsliche Prämie. Diese sollte sich auf bis zu 50 % der jährlichen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr belaufen. In den entsprechenden Formularen der Sparkasse heisst es:
„Die Spareinlage wird variabel, zur Zeit mit … Prozent p.a. verzinst.“
In den in die Verträge einbezogenen „Bedingungen für den Sparverkehr“ heißt es dann weiter:
„Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang bekannt gegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Ausgangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist.“
Die Klausel ist wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB bezüglich der Ausgestaltung der Variabilität der Verzinsung der Einlagen unwirksam. Daraus ergibt sich keine Regelungslücke, die durch Auslegung ergänzt werden muss, diesbezüglich wurde das Verfahren an das zuständige Oberlandesgericht zurück verwiesen; dies jedenfalls soweit dieses keinen für die Höhe der variablen Verzinsung maßgebenden Referenzzinssatz bestimmt hatte. Der BGH hat zudem entschieden, dass die Zinsanpassungen von der Beklagten monatlich und unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes vorzunehmen sind. Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen werden frühestens mit Beendigung der Sparverträge fällig.
Viele Sparer haben hiernach einen Anspruch auf Nachberechnung der Zinsen und daraus resultierend einen entsprechenden Zinserstattungsanspruch.