Donnerstag, 28. März 2024

HAT Fonds 57 unterliegt auch vor dem BGH

Mit Beschluss des XI. Senats des BGH betreffend das Verfahren XI ZR 347/10 vom 08.11.2011 wurde die Nichtzulassungsbeschwerde des HAT Fonds 57 gegen das Urteil des OLG Frankfurt vom 27.09.2010 zurückgewiesen. Damit steht für den von mir vertretenen Anleger rechtskräftig fest, dass er zu keinerlei Zahlungen aus seiner Stellung als Treugeber mehr herangezogen werden kann. Die im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung von der Société Générale übernommenen – unwirksamen – Darlehensverbindlichkeiten seitens der Gesellschaft, dem HAT Fonds 57, können somit nicht auf die Anlegerseite abgewälzt werden.

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