Freitag, 19. April 2024

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Kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung infolge von Zahlungsverzug des Darlehensnehmers

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 19.01.2016, Az.: XI ZR 103/15, die rechtlichen Beweggründe aus der Verhandlung vom 25.01.2013, Az.: XI ZR 512/11, erneut bekräftigt. Der Darlehensgeber kann im Falle der außerordentlichen Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrags infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers anstelle des Verzögerungsschadens keine Vorfälligkeitsentschädigung als Ersatz seines Nichterfüllungsschadens verlangen.

Es ist damit entschieden, dass § 497 Abs. 1 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten enthält, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.

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