Dienstag, 23. April 2024

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Keine Haftung bei Missbrauch gestohlener EC-Karten

Der Diebstahl von EC-Karten aus einem verschlossenen Auto mit anschließender Barabhebung am Geldautomaten lässt entgegen älterer höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen immenser Zunahme des sogenannten Skimmings nicht mehr zwangsläufig auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des Karteninhabers schließen.
Einer Kundin waren im Ausland EC-Karten gestohlen worden. Sie hatte die Karten sperren lassen. Die Sperrung für eine der Karten war bestritten worden. Mit dieser waren kurz darauf mehrere Barabhebungen an Geldautomaten getätigt worden. Die Kundin hatte die Bank daraufhin verklagt.

Entgegen älterer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann nach dieser aktuellen Entscheidung nicht mehr automatisch eine Sorgfaltspflichtverletzung der Bankkundin angenommen werden. Die Zunahme sogenannten Skimmings, bei dem Kartendaten wie auch die PIN-Nummer mithilfe technischer und für den Kunden nicht sichtbarer Hilfsmittel ausgespäht würden, sei auch belegbar. Die betroffene EC-Karteninhaberin hatte daher einen Anspruch auf Schadensersatz, die Bank musste den entstandenen Schaden ersetzen.

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