Freitag, 13. Dezember 2024

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Landgericht Verden verurteilt DVAG zu Schadensersatz wegen SEB ImmoInvest

In einem Schadensersatzprozess vor dem Landgericht Verden hat das Gericht mit Urteil vom 10.01.2013 entschieden, dass die Deutsche Vermögensberatung AG (DVAG) der von uns vertretenen Mandantin als Klägerin zu Schadensersatz aus der Vermittlung von Anteilen an dem SEB ImmoInvest verpflichtet ist.

Aufgrund einer Beratung durch einen selbstständigen Versicherungsvertreter hatte die DVAG ein SEB ImmoInvest Depot eröffnen lassen.

Diesbezüglich hat das Landgericht Verden klar ausgeurteilt, dass die DVAG sich hier schadensersatzpflichtig gemacht hat, dies wegen fehlerhafter Anlageberatung bzgl. der Beteiligung an dem streitgegenständlichen Immobilienfonds, SEB ImmoInvest.

Das Landgericht Verden hatte diesbezüglich nach Beweisaufnahme ausgeführt:

„Die Beklagte hat ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt, weil sie den streitgegenständlichen Fonds trotz vorangegangener Aussetzung der Rücknahme als sehr sichere Anlage empfohlen hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es den… auf eine sichere Geldanlage angekommen ist und dies für den Zeugen … auch erkennbar war.… Soweit der Zeuge… bekundet hat, er habe auf die Möglichkeit einer Schließung des Fonds hingewiesen, beseitigt das die Pflichtverletzung nicht. Denn nach eigenem Vortrag der Beklagten… hat der Zeuge eine neuerliche Aussetzung bzw. Schließung zwar nicht ausgeschlossen, aber für nicht sehr wahrscheinlich erachtet. Eine Einschätzung, die zum Zeitpunkt der Beratungsgespräche nicht gerechtfertigt war und ein falsches Bild von den mit der Beteiligung verbundenen Risiken vermittelt hat. „

Interessant ist an der Verurteilung der DVAG betreffend die Vermittlung von Anteilen an dem SEB ImmoInvest Fonds hier insbesondere, dass ganz deutlich ausgeurteilt wird, dass, weil bereits eine Aussetzung vor dem Jahre 2008 gegeben war, sehr deutlich auf die Möglichkeit der Schließung des Fonds bzw. Aussetzung der Rückgabe der Anteile hätte hingewiesen werden müssen. Soweit dies in dem entsprechenden Zeitraum nicht der Fall war, ist der Schadensersatzanspruch schon hierdurch begründet.

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