LG Frankfurt bestätigt wieder, dass ein wirtschaftlicher Anleger gegenüber der GbR nicht haftet und auch ein Anspruch auf Erbringung der Einlage nicht begründet ist
Mit Urteil vom 03.12.2010, Az.: 2-20 O 428/09, hat das Landgericht Frankfurt erneut festgestellt, dass mein Mandant, der dortige Kläger, zu keinerlei weiteren Zahlungen gegenüber der Fondsgesellschaft, dem HAT Fonds 57 verpflichtet ist. Die GbR HAT Fonds 57 hatte in diesem Verfahren -wie schon in anderen laufenden Prozessen- Widerklage erhoben, mit dem Antrag, den Mandanten als Anleger zu verurteilen, seinen gesamten Einlagebetrag in Höhe von 21.214,10 € zu erbringen.
Das Landgericht macht deutlich, dass eine solche Verpflichtung nur dann gegeben sein kann, wenn der Kläger überhaupt Fondsgesellschafter geworden ist, was in dem hiesigen Prozess eindeutig nicht der Fall sei. In diesem Verfahren war der Kläger eindeutig nur wirtschaftlich an dem Fonds beteiligt, so dass bei der hier gewählten Konstruktion allein der Treuhänder Gesellschafter des HAT Fonds, somit also Direktgesellschafter wurde.
Das Landgericht führt wörtlich aus:
„Es sollte mithin lediglich ein wirtschaftlicher Beitritt des Anlegers erfolgen und kein Gesellschafterstellung. Gemäß § 1 Ziff. 7 des als Anlage 1 vorgelegten Beteiligungsvertrages sollen die Treugeber lediglich im Innenverhältnis als Gesellschafter behandelt werden. Eine solche interne Gesellschafterstellung führt aber nach außen nicht zu einer analogen Anwendung des § 128 HGB und damit zu einer Haftung für Gesellschaftsschulden…“