Donnerstag, 28. März 2024

OLG Frankfurt stellt Rückabwicklungsanspruch eines Anlegers fest, HAT 43

Mit Urteil vom 25.05.2009, Az.: 23 U 31/08, gibt das OLG Frankfurt der Widerklage des betroffenen Anlegers auf Rückzahlung von in der Vergangenheit geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen statt. Die Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds HAT 43 geht an die klagende Bank über, die Société Générale.

Bezugnehmend auf die Rechtsprechung des BGH -XI ZR 9/06 und XI ZR 468/07- hat auch das OLG Frankfurt angenommen, dass die streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht zwischen dem beklagten Mandanten und der Bank, sondern zwischen dieser und dem HAT Fonds 43 zustande gekommen sind.

Auch ein wirksamer Beitritt des Anlegers zu dieser Schuld der Fondsgesellschaf ist nicht anzunehmen, er ist lediglich wirtschaftlich Beteiligter. Daneben vermögen auch die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht zugunsten der Klägerin einzugreifen. Das OLG führt hier richtigerweise aus:

„Die Klägerin beruft sich zu Unrecht auf die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft….Ein Beitritt des Beklagten als Gesellschafter war nämlich niemals beabsichtigt, er sollte vielmehr lediglich über den Treuhänder wirtschaftlich einem Gesellschafter gleichgestellt werden. Der Beklagte muss sich daher auch nicht so behandeln lassen, als wäre er dem Fonds -fehlerhaft- als Gesellschafter beigetreten…“

Auch eine anteilige Haftung des Anlegers basierend auf einem vermeintlichen Freistellungsanspruch der Treuhänderin gegen diesen verneint das OLG Frankfurt deutlich, da auch keine wirksame Treuhandvollmacht zwischen dem Anleger und dem HAT Fonds 43 angenommen werden kann.

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