Freitag, 29. März 2024

Schadensersatzanspruch gegen Badenia vom BGH bestätigt

Am 11.01.2011 hat der BGH in acht weiteren Fällen (Az. XI ZR 220/08, XI ZR 271/08, XI ZR 326/08, XI ZR 327/08, XI ZR 357/08, XI ZR 58/09, XI ZR 114/09, XI ZR 46/09 seine Rechtsprechung zu Schadensersatzpflichten der Bausparkasse Badenia bei der Finanzierung sog. „Schrottimmobilien“ fortgesetzt.

Nach Auffassung des BGH besteht eine, einen Schadensersatzanspruch begründende Aufklärungspflichtsverletzung der Badenia Bausparkasse in irreführenden Angaben über die vom Verkäufer erhaltenen Provisionen in bundesweit eingesetzten Formularen zur Beauftragung der Immobilien- und Finanzierungsvermittlung. Die Badenia, die nach Auffassung des BGH mit dem Vertriebsunternehmen zusammengewirkt hat, hätte nach Ansicht des BGH den Kaufinteressenten im Rahmen der Finanzierung die tatsächliche Höhe der Provisionen offenlegen müssen. Begründet wurde dies mit dem Vorwurf der Verletzung der vorvertraglichen Auskunftspflicht durch die Badenia. Die Käufer hatten die Immobilien über Vermittler erworben und waren nicht darüber aufgeklärt worden, dass diese eine Provision von mindestens fünfzehn Prozent erhalten; in den Formularen war von einer deutlich kleineren Provision von unter sechs Prozent die Rede gewesen. Der BGH urteilte, dass dieses Versäumnis aufgrund der Zusammenarbeit mit dem Vermittler, der Firma Heinen & Biege, der Badenia zuzurechnen sei. Der Vermittler, die Firma Heinen & Biege hatte bei den von der Badenia finanzierten Objekten einen Finanzierungsvermittlungsauftrag benutzt, in welchem Provisionen für die Vermittlung und Finanzierung aufgelistet waren, jedoch waren im Kaufpreis noch weitere Innenprovisionen enthalten, die für die betroffenen Käufer nicht erkennbar waren, so dass in den vom BGH entschiedenen Fällen eine Täuschung der Anleger anzunehmen war. Damit steht den Klägern ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und des Finanzierungsvertrages zu.

Im Hinblick auf die drohende Verjährung ist der 31.12.2011 als letzte Frist zur Geltendmachung eines solchen Rückabwicklungsanspruch anzusehen.

Letzte Beiträge