Dienstag, 23. April 2024

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Schadensersatzanspruch gegen Bank bei Vertrieb von Medienfonds wegen Kick Back

Auf Empfehlung von Kundenberatern der beklagten Bank erwarben die Kläger Kommanditanteile an zwei Medienfonds in unterschiedlicher Höhe. Die Bank erhielt ohne Wissen der Anleger von den Fonds eine auf die Zeichnungssumme bezogene Provision von mindestens 8,25 Prozent. Auf den Deckblättern der Informationsbroschüren sowie der verwendeten Prospekte wurden die Fonds als „Garantiefonds“ bezeichnet.

Weiter wurde in diesen Unterlagen als besonderer Vorteil herausgestellt die „Absicherung von 100 Prozent bzw. von 115 Prozent des Kommanditanteils mittels einer Schuldübernahme durch die X-Bank AG“. In der Prospektrubrik „Risiken“ war allerdings der Hinweis enthalten, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele, die im Extremfall zum Totalverlust des investierten Kapitals führen könne. In einem internen Schreiben an die „Fondsmultiplikatoren“ und ihre Filialen, in dem die Beklagte das Beteiligungsangebot erläuterte, wird die Schuldübernahme als „Kapitalrückzahlungsgarantie“ bezeichnet. Es handele sich um eine Konstruktion, die als Besonderheit dem Anleger die 100-prozentige Kapitalrückzahlung durch die X-Bank garantiere.
Nachdem sich die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft negativ entwickelt hat, verlangen die Anleger von der Bank Schadensersatz. Sie machen geltend, die Anlageberatung sei fehlerhaft und unvollständig gewesen, sie seien vor allem nicht über die Rückvergütungen aufgeklärt worden.
Das OLG Karlsruhe hat in seiner Entscheidung vom 7.5.2010, 17 U 67/09 u.a. eine schuldhafte Verletzung der der beklagten Bank obliegenden Beratungspflichten bejaht. Die Kläger können deshalb vollständigen Schadensersatz verlangen.
Das OLG stellt dabei fest, dass die Provisionszahlungen des Fonds an die Bank eine aufklärungspflichtige Rückvergütung darstellen, die als Teil der von den Anlegern an die Fondsgesellschaft gezahlten Beträge hinter ihrem Rücken umsatzabhängig an die beklagte Bank zurückgeflossen sind, so dass diese ein für die Anleger nicht erkennbares besonderes Interesse hatte, gerade diese Beteiligung zu empfehlen. Nach der Rechtsprechung des BGH zu Aktienfonds muss eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, den Kunden nicht nur darauf hinweisen, dass sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält, sondern auch in welcher Höhe dies erfolgt. Diese Aufklärung ist notwendig, um den Kunden einen Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. Erst so wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen. Diese Grundsätze gelten auch für Medienfonds.
Die beklagte Bank hat für diese Pflichtverletzung auch einzutreten. Zum Zeitpunkt der Anlageberatungen ab Ende 2003 konnte der Rechtsprechung des BGH bereits entnommen werden, dass eine Pflicht zur Aufklärung des Kunden über die ohne sein Wissen gewährten Rückvergütungen und den damit verbundenen Interessenkonflikt der Bank besteht. Die beklagte Bank hat darüber hinaus ihre Pflicht verletzt, die Anleger über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken vollständig und wahrheitsgemäß zu belehren. Der ihren Erläuterungen zugrundeliegende Prospekt ist irreführend und geeignet, die Entscheidungsbildung des Anlegers durch Verschleierung der bestehenden Risiken nachteilig zu beeinflussen. Durch die bereits auf dem Deckblatt herausgehobene und zumindest missverständliche Bezeichnung als „Garantiefonds“ wird der falsche Eindruck erweckt, der Anlagebetrag sei durch eine Garantie abgesichert.
In Wahrheit konnte nämlich von einer Garantie für die Anleger keine Rede sein, sondern es bestand unstreitig das Risiko von Verlusten bis hin zu einem Totalverlust der Einlage. Angesichts der plakativen Bezeichnung als „Garantiefonds“ einerseits und der nicht nur für einen Laien schwer verständlichen Erläuterung der Funktionsweise der Schuldübernahme innerhalb der komplizierten Fondskonzeption andererseits, lag ein Irrtum über den tatsächlichen Umfang der bestehenden Risiken nahe. Insbes. lag es nahe, dass der an anderer Stelle im Prospekt gegebene Hinweis auf allgemein bestehende Verlustrisiken lediglich als theoretische, angesichts der Sicherungsmechanismen aber gänzlich unwahrscheinliche Möglichkeit missverstanden wird. Die beklagte Bank hätte im Rahmen der Anlageberatung unmissverständlich über die genannten Umstände aufklären müssen.

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