Unwirksamkeit einer Entgeltklausel und weiterer AGB bei Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
In dem Verfahren hatte der klagende Verbraucherschutzverband gegenüber der beklagten Bank im Wege der Unterlassungsklage die Unwirksamkeit der im Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten enthaltenen Entgeltklausel sowie weiterer Bedingungen für ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geltend gemacht. Dabei ging es um die Erhebung eines monatlichen Grundpreises von 8,99 € für die Führung des P-Kontos, die Bestimmung über die Kontoführung auf Guthabenbasis, die Klausel, wonach beim P-Konto die Ausgabe einer Bank Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices nicht möglich ist, sowie die vorgesehene gesonderte Bepreisung von Leistungen, die nicht im mtl. Grundpreis des AktivKontos enthalten sind.
Das LG Frankfurt wies die Unterlassungsklage ab; das OLG Frankfurt, Urteil vom 6. Juni 2012 – 19 U 13/12, gab ihr in vollem Umfang statt. Die hiergegen gerichtete Revision der beklagten Bank hatte vor dem BGH keinen Erfolg, BGH, Entscheidung vom 16.7.2013, XI ZR 260/12.
Alle vier streitigen Regelungen benachteiligen die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind daher gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Mit wesentlichen Grundgedanken von § 850k Abs. 7 ZPO nicht zu vereinbaren ist die Kontoführungsgebühr, die hier noch höher liegt als bei einem AktivKonto. Ein P-Konto muss zwar weder kostenlos noch zwangsläufig zum Preis des günstigsten Kontomodells des betreffenden Kreditinstituts geführt werden. Der Aufwand für die Kontoführung, zu der das Kreditinstitut gesetzlich verpflichtet ist, darf aber nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch ein zusätzliches Entgelt gegenüber einem normalen Girokonto mit entsprechenden Leistungen auf den Kunden abgewälzt werden.
Der BGH führt weiter aus:
„Die darüber hinaus beanstandeten Klauseln über die Führung des P-Kontos auf Guthabenbasis sowie zu der beim P-Konto fehlenden Möglichkeit der Ausgabe einer … Bank Card oder einer Kreditkarte halten ebenfalls nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB der Inhaltskontrolle nicht stand. Sie können bei der gebotenen „kundenfeindlichsten Auslegung“ so verstanden werden, dass bei der Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto die Berechtigung des Kunden zur Inanspruchnahme eines mit der Bank vereinbarten Dispositionskredits bzw. einer Überziehungsmöglichkeit oder zur Nutzung einer ihm zur Verfügung gestellten Debitkarte oder Kreditkarte automatisch – also ohne die insoweit von Rechts wegen erforderliche (wirksame) Kündigung der zugrunde liegenden Kreditvereinbarung oder des Kartenvertrages – entfallen soll. Ein solcher …. „Beendigungsautomatismus“ würde die Kunden der Beklagten ebenfalls entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Im Grundsatz die gleichen Erwägungen führen zur Unwirksamkeit auch der Bestimmung über die beim P-Konto fehlende Möglichkeit der Nutzung des Karten- und Dokumentenservices. Hier soll ebenfalls, soweit der Kunde aufgrund des von ihm bislang gewählten „Kontopakets“ zur Inanspruchnahme dieser Leistung berechtigt war, anlässlich der Umwandlung in ein P-Konto der mit dem Kunden vereinbarte Vertragsinhalt automatisch zum Nachteil des Kontoinhabers verändert werden.“