Donnerstag, 25. April 2024

Banner3

Verwendung von pauschalierten Entgeltklauseln bei Überweisungen und für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bzw. Nichtabnahmeentschädigung untersagt

Das OLG Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 17.04.2013, Az.: 23 U 50/12, das erstinstanzliche Urteil des LG Frankfurt vom 26. Januar 2012, Az.: 2-21 O 324/11, bestätigt. Angegriffen wurde die Verwendung von Klauseln durch die Bank, die ein pauschaliertes Entgelt für Reklamationen, Nachfragen oder Nachforschungen im Zusammenhang mit Überweisungen vorsehen, und zum anderen zwei Klauseln, die ein pauschales Entgelt für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung bzw. einer Nichtabnahmeentschädigung bei (Teil-) Nichtabnahme eines Kredites vorsehen.

Das OLG Frankfurt führt zur Unwirksamkeit der Klauseln betreffend die Überweisungen aus:

„…sind gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie Privatkunden der Beklagten unangemessen benachteiligen. Da es sich bei den Klauseln um Preisnebenabreden handelt, sind diese Klauseln nach § 307 Abs. 3 Satz 1 kontrollfähig. Es handelt sich vorliegend nicht um Bestimmungen, durch die der Preis einer vertraglichen Hauptleistung oder für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung, zu der keine rechtliche Verpflichtung besteht, geregelt wird, sondern der Sache nach um eine Klausel, die Entgelte für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders zum Gegenstand haben (vgl. BGH, Urt. v. 22.05.2012 – XI ZR 290/11, juris, Rn. 10, m.w.N). Die beanstandeten Klauseln regeln nicht die Höhe der vom Zahlungsdienstenutzer für die Zahlungsdienste zu entrichtenden Entgelte, sondern legen eine zusätzliche Vergütung für die Bearbeitung einer auf die Hauptleistungspflicht bezogenen Reklamation, einer darauf bezogenen Nachfrage oder Nachforschung fest.“

Weiter wurde auch der Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Verwendung der das Bepreisen des Errechnens einer Vorfälligkeitsentschädigung bzw. einer Nichtabnahmeentschädigung regelnden Klauseln bejaht.

Dabei heisst es:

„Die entsprechenden Klauseln sind nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig. Es handelt sich vorliegend nicht um Regelungen, durch die der Preis einer vertraglichen Hauptleistung oder für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung geregelt wird, sondern der Sache nach um eine Klausel, die Entgelte für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders zum Gegenstand haben…Sie kann daher keinen Bestand haben, weil die Klausel in der „kundenfeindlichsten“ Auslegung zu betrachten ist…“

Das OLG Frankfurt bestätigt die aktuelle Rechtsprechung vieler Obergerichte, in welcher die Unwirksamkeit verschiedener Entgeltklauseln, insbesondere auch betreffend die Bearbeitungsgebühren bei Abschluss eines Darlehensvertrages, festgestellt wurde.

Letzte Beiträge