Freitag, 29. März 2024

Wirksamer Widerruf vom Landgericht Bonn in Hinweisbeschluss bestätigt

In dem Hinweisbeschluss des Landgerichts Bonn, Az. 17 O 141/15 vom 07.09.2015 geht das Gericht in dem von hier geführten Verfahren davon aus, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde und daher rückabzuwickeln ist. Das Gericht stellt dabei fest, dass die Beklagte sich nicht auf die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung berufen kann, wenngleich in dieser ebenfalls die Formulierung die Frist für den Widerruf beginnt „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ benutzt wurde. Auf diese Schutzwirkung kann sich die Beklagte im streitgegenständlichen Fall nicht berufen, weil sie sie gerade nicht vollständig übernommen hat.

Es heißt hier weiter wie folgt:

„Dabei kommt es nach Ansicht der Kammer auch nicht auf die Frage an, ob sich die Abweichung zulasten des Verbrauchers auswirkt, etwa das Verständnis des Verbrauchers durch diese erschwert werden kann (vergleiche OLG Köln Urteil vom 23.01.2013 -13 U 69/12-). Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung weicht an verschiedenen Stellen inhaltlich und gestalterisch von dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung ab. Beispielsweise enthält sie den Zusatz „schriftlich oder in lesbarer Form auf einem anderen beständigen Datenträger“ hinter der Bestimmung, dass der Widerruf in Textform erklärt werden muss und reitet die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf anders auf als das Muster. Zudem fehlen im Vergleich zu der Musterwiderrufsbelehrung die Zwischenüberschriften wie „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“. Ferner sind die Widerrufsfolgen gegenüber dem Muster eigenständig formuliert. Es fehlt zudem die Angabe, dass die „beiderseits“ empfangenen Leistungen zurück zu gewähren sind. Diese Abweichungen haben nicht nur formellen oder redaktionellen, unerheblichen Charakter sondern stellen nach Ansicht der Kammer eine inhaltliche Bearbeitung dar und lassen die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung entfallen.“

Die Ausübung des Widerrufsrechts ist nach Auffassung des Gerichts auch nicht verwirkt. Dies wird zum einen damit begründet, dass die Motive für eine Widerrufserklärung keinen Einfluss auf deren Wirksamkeit haben können. Zum anderen wird dargelegt wie folgt:

„Ob das notwendige Zeitmoment angesichts der Zeitspanne zwischen Abschluss des Darlehensvertrages und der Widerrufserklärung vorliegend zu bejahen ist, kann offen bleiben, da es jedenfalls am Umstandsmoment fehlt. Der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (BGH, Urteil vom 09.10.2013-XII ZR 59/12). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen zu dem reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen… Hierzu bot das Verhalten der Klägerseite indes keinen Anlass. Ein Umstandsmoment kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Klägerseite ihre Pflichten aus dem Darlehensvertrag erfüllt und die Darlehensraten gezahlt hat. Für die Partei, die eine Belehrungspflicht nicht erfüllt hat, entsteht grundsätzlich kein Vertrauenstatbestand, da sie von davon ausgehen muss, dass der andere Teil von dem ihm zustehenden Anspruch nichts weiß (BGH, Urteil vom 15.09.1999 – I ZR 57/97).“

Letzte Beiträge