Wirksamkeit der Kündigung in Sachen HAT Fonds
In der Vergangenheit war eine Vielzahl der zum ersten Kündigungstermin erklärten ordentlichen Kündigungen bei den sog. HAT Fonds zurückgewiesen worden. Die verschiedenen Fondsverwaltungen hatten die Wirksamkeit der Kündigung nicht anerkannt. Sodann waren die Kündigungsfristen auf den Gesellschafterversammlungen verlängert worden. Verschiedene Gesellschafter haben auf Anerkennung der Wirksamkeit der von ihnen erklärten Kündigung geklagt.
Mit Urteil vom 18.02.2010 hat das Landgericht Dresden exemplarisch in einem Verfahren betreffend den HAT Fonds 43 die Wirksamkeit der Kündigung bestätigt. Seitens der Fondsgeschäftsführungen war immer argumentiert worden, die Kündigung hätte nicht an diese selbst, sondern an alle Mitgesellschafter gerichtet werden müssen. Dieser Sichtweise erteilt das Landgericht eine klare Absage. Bei einer massenweisen anonymen Beteiligung an einer Gesellschaft, sei es mit oder ohne Treuhandkonstruktion reicht die an die Fondsgeschäftsführung gerichtete Kündigung aus.
Danach haben die betroffenen Gesellschafter seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kündigung einen Anspruch auf Auszahlung der aus sie entfallenden Auseinandersetzungsbilanz. Bei dem HAT Fonds 43 z.B. müssen für eine Beteiligung von 100.000,– DM sodann 6.050,– € nach Kündigung gezahlt werden.