Freitag, 13. Dezember 2024

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Zinsrückforderungsanspruch des Anlegers gegenüber Bank bestätigt

Mit Urteil vom 20.09.2010 hat das OLG Frankfurt die Berufung der in dem Verfahren beteiligten Bank zurückgewiesen, so dass das erstinstanzliche Urteil des LG Frankfurt bestätigt wurde, mit welchem dieses dem von mir betroffenen Anleger einen Zinsrückforderungsanspruch zugesprochen hatte.

Der Anleger war als Treugeber an dem geschlossenen Immobilienfonds HAT 43 nur wirtschaftlich beteiligt. Das OLG Frankfurt führte dazu wie folgt aus:

„Es besteht nämlich kein Rechtsgrund für die streitgegenständlichen Zins- und Tilgungszahlungen des Klägers an die Beklagte…; insbesondere war kein Darlehensvertrag zwischen den Parteien wirksam geschlossen worden….Zwar wird auf Seite 40 des Prospektes aufgeführt, dass die Darlehen für die einzelnen Gesellschafter abgeschlossen werden. Eine eindeutige Regelung, dass unter den Begriff „Gesellschafter“ nicht nur die eigentlichen Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts fallen, sondern auch die Anleger, die lediglich „wirtschaftlich“ -durch den Treuhänder- wie Gesellschafter behandelt werden, erfolgt im Prospekt jedoch nicht.“

Das Gericht wendet sich im vorliegenden Fall auch deutlich gegen eine vom OLG Celle in einem ähnlichen Verfahren vertretene gegenteilige Auffassung nach welcher ein Gesellschafter als Treugeber nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschafter in solch einem Fall haften müsse.

„Entgegen der Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts…rechtfertigt allein die interne Einräumung von Gesellschafterrechten keine Durchgriffshaftung im Außenverhältnis…Die Beklagte beruft sich schließlich zu Unrecht auf die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft…Ein Beitritt des Klägers als Gesellschafter war nämlich nach dem eindeutigen Wortlaut des Zeichnungs-scheins vom 08.09.1992 niemals beabsichtigt, er sollte vielmehr lediglich über den Treuhänder wirt-schaftlich einem Gesellschafter gleichgestellt werden. Der Kläger muss sich daher auch nicht so be-handeln lassen, als wäre er dem Fonds -fehlerhaft- als Gesellschafter beigetreten. Denn erste und grundlegende Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft ist nach der heute einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur der von den Beteiligten ange-strebt Abschluss eine Gesellschaftsvertrages auf Grund von ihnen zurechenbaren…Willenserklärungen. Dies unterscheidet sich indessen fundamental von einer vorliegend angestrebten, lediglich treuhänderisch vermittelten wirtschaftlichen Beteiligung gerade ohne eigene gesellschaftsrechtliche Bindung des Anlegers.“

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