Samstag, 1. April 2023

Auszahlungsanspruch aus Direktversicherung ist pfändbar

Mit Entscheidung vom 11.11.2010 (Az.: VII ZB 87/09) hat der BGH klargestellt, dass der Auszahlungsanspruch einer als Altersvorsorge über den allein einzahlenden Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung als zukünftige Forderung gepfändet werden kann.

Die Parteien stritten um die Pfändbarkeit des Auszahlungsanspruchs betreffend eine Direktversicherung-
Bei dem zu entscheidenden Fall hatte ein Verbraucher über seinen Arbeitgeber einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, welcher der Altersvorsorge dienen sollte, hier eine Firmendirektversicherung. Die Beiträge für diese Versicherung wurden allein vom Arbeitgeber gezahlt. Der Auszahlungsanspruch wird erst zum 11.11.2011 fällig. Der Verbraucher befand sich in der Verbraucherinsolvenz.

Die Gläubigerin hatte aufgrund eines ihr vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Forderungspfändung vornehmen lassen, gegen welche sich der betroffene Arbeitnehmer als Schuldner mit der Erinnerung zur Wehr setzte.

Der BGH aber bestätigte die Wirksamkeit der Pfändung. Dies wurde damit begründet, dass die einer Altersvorsorge dienende Direktversicherung zwar gewissen Verfügungsbeschränkungen unterliege. Dazu aber gehöre nicht der Anspruch auf Auszahlung betreffend einen zukünftigen Versicherungsfall. Durch diese Verfügung werde der Zweck des Gesetzes, nämlich der Schutz vor einer vorzeitigen Verfügung durch den Arbeitnehmer selbst, nicht beeinträchtigt.

Letzte Beiträge

Rechtsanwältin
Noelle Will
Nerostraße 41
65183 Wiesbaden

Telefon: 0611-949 276 10
Fax: 0611-949 276 11

Mail:
info@will-anwalt-wiesbaden.de

Zweigstelle:

Immermannstr. 11
40210 Düsseldorf

Telefon: 0211-160 99 535
Fax: 0211-160 99 536

Mail:
info@will-anwalt-duesseldorf.de

Bürozeiten:

Mo – Fr : 09:00 – 13:00
Mo – Do : 14:00 – 17:30 Uhr
Fr. : 14:00 – 16:30 Uhr