Samstag, 20. April 2024

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Entgeltklauseln für Pfändungsschutzkonten

Zahlreiche Banken und Sparkassen haben in der Vergangenheit für ein Pfändungsschutzkonto höhere Kontoführungsgebühren als für ein vergleichbares Girokonto verlangt. In der Leitentscheidung vom 13.11.2012, Az. XI ZR 500/11, hat der BGH diesen Geschäftsmodellen eine klare Grenze aufgezeigt.

Für den Fall, dass der Kunde ein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandelt, dürfen keine Gebühren verlangt werden, die über die Entgeltabrede für das bislang geführte Girokonto hinausgehen. Wird ein Girokonto als Pfändungsschutz neu eingerichtet, sind Kontoführungsgebühren unzulässig, die den Preis für ein neuen Kunden von Kreditinstituten im Allgemeinen angebotenes Konto überschreiten.

Der BGH hatte dabei entschieden, dass die im Preis- und Leistungsverzeichnis des dortigen Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr im Verkehr mit den Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Hauptsächlich wird dies damit begründet, dass jedenfalls die streitige Klausel überprüft war und auch weiter unwirksam ist, da die beklagte Bank durch diese Kosten für Tätigkeiten auf ihre Kunden abwälzen, zu deren Erbringung sie gesetzlich schon verpflichtet ist. Durch die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto wird seitens der Bank eine ihr gesetzlich durch § 850 k ZPO auferlegte gesetzliche Pflicht erfüllt. Dies gilt auch für die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. Jeder Kunde, der bereits ein Girokonto unterhält, kann verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Der BGH hat weiter ausgeführt wie folgt:

„Der Gesetzgeber hat § 850 k Abs. 7 S. 2 ZPO als durchsetzbaren Rechtsanspruch des Kunden ausgestaltet… ein Kreditinstitut ist auch im Falle der Neueröffnung eines Girokontos, dass im selben Geschäftsgang zugleich als Pfändungsschutzkonto eingerichtet wird, gesetzlich verpflichtet, dieses als Pfändungsschutzkonto zu führen (OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 16. März 2012 Az.: 6 U 114/11…“

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