Freitag, 13. Dezember 2024

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Erneuter Restschuldbefreiungsantrag nach Ablauf der Sperrfrist

Wurde dem Schuldner in einem früheren Verfahren die Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung im Schlusstermin versagt, so ist er nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren zu einem erneuten Insolvenzantrag, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag berechtigt.

Über das Vermögens des Schuldners wurde im Jahre 2001 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, jedoch wurde die Restschuldbefreiung versagt, weil der Schuldner nach Einstellung eines früheren Insolvenzverfahrens über sein Vermögen neue Verbindlichkeiten begründet hatte. Mit Beschluss aus dem Jahre 2002 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Im Juli 2008 beantragt der Schuldner erneut, das Insolvenzverfahren zu eröffnen, die Kosten zu stunden und die Restschuldbefreiung zu erteilten. Das Gericht verwarf die Anträge als unzulässig.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat Erfolg. Wie der BGH mit Beschluss vom 14.01.2010, Az.: IX ZB 257/09, ausführte, ist die Erteilung der Restschuldbefreiung auch in diesem Fall nicht ausgeschlossen. Die Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren führt nicht zu der rechtskräftigen Feststellung, dass dem Schuldner für die bis zur Versagung begründeten Verbindlichkeiten die Restschuldbefreiung nicht mehr erteilt werden kann. Allein festgestellt wird, dass auf Grund des entsprechenden Antrags die Restschuldbefreiung nicht erteilt wird.

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