Ersatzanspruch gegen Insolvenzverwalter bei unterlassener Anfechtung
Eine Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters wegen der Nichtausübung eines Anfechtungsrechts liegt nur dann vor, wenn er seiner Pflicht zum Einklagen von Ansprüchen nicht nachkommt, obwohl die Klage erforderlich ist, Erfolg verspricht und wirtschaftlich vertretbar ist. Ein solcher Schadensersatzanspruch ergibt sich aus §§ 60 Abs. 1, 92 InsO. Der Verwalter hat zu prüfen, ob etwas durch anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist. Ist dies nämlich der Fall, so muss er den Anspruch auf Rückgewähr nach § 143 InsO geltend machen. Zu beachten ist, dass dem Verwalter bei der Abwägung der Prozessrisiken ein großzügiger Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist, vgl. Urteil des Landgerichts Krefeld vom 06.02.2014, Az. 3 O 271/13.