Freitag, 29. März 2024

Guthaben auf sog. P-Konto darf auch im Folgemonat nicht gepfändet werden

Durch Urteil vom 11.10.2010 (142 C 441/10) hat das AG Köln entschieden, dass wenn das Guthaben eines P-Kontos einer Pfändung unterliegt, der Schuldner nicht ausgeschöpfte Sockelbeträge auf die Folgemonate übertragen lassen kann, um so die ihm zur Verfügung stehenden Gelder zu erhöhen. Dabei ist das Gesetz nach dem Willen des Gesetzgebers so auszulegen, dass dem Verbraucher der Lebensunterhalt für den laufenden Monat und Reserven aus dem vorherigen Monat jeweils erhalten bleiben.

In dem Verfahren hatte ein Bankkunde sein Girokonto in ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) umwandeln lassen. Dieses war mit einer Pfändung belegt worden. Die Sozialleistungen wurden jeweils am Ende des Monats gezahlt. Der Bankkunde hatte den ihm zustehenden Sockelbetrag eines Monats mehrfach nicht ausgeschöpft und jeweils auf den Folgemonat übertragen. Nach Gutschrift von Sozialleistungen für den darauffolgenden Monat hatte die Bank die den Sockelbetrag übersteigenden Gelder separiert um sie dem Pfändungsgläubiger zu überweisen. Hiergegen hatte der Verbraucher eine einstweilige Verfügung beantragt.
Dem Antrag des Bankkunden war nach Ansicht des Gerichtes stattzugeben.

Nachdem der Sockelbetrag nicht komplett ausgenutzt worden sei, wäre dieser auf den Folgemonat zu übertragen gewesen und hätte den jeweiligen Freibetrag für den Verbraucher erhöht. Dies würde dem Sinne der Gesetzesänderung entsprechen, da dem Pfändungsschuldner gemäß § 850 k ZPO die Möglichkeit gegeben werden solle, durch Übertrag Guthaben pfändungsfrei zu erhalten, um ihm dadurch unter anderem auch die Möglichkeit zu eröffnen, höhere, nicht monatlich anfallende Leistungen erbringen zu können.
Eine reine Übertragung auf den Folgemonat würde dem nicht gerecht. Zu beachten sei, dass der Gesetzgeber mit dem Pfändungsschutzkonto dem Schuldner einen Verfügungsrahmen für seinen monatlichen Lebensunterhalt ermöglichen wollte. Dem könne, so das Gericht, nur begegnet werden, wenn § 850 k ZPO hinsichtlich der Übertragbarkeit dahingehend ausgelegt würde,

„dass Einkünfte am Monatsende nur dann an den Gläubiger ausgekehrt werden können, wenn das dann vorhandene Guthaben zusätzlich zu dem noch bestehenden auch den Sockelbetrag des nächsten Monates übersteigt oder anders ausgedrückt das am Monatsende bestehende Guthaben bereits von dem Schutz des kommenden Monates erfasst wird.“

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