Freitag, 19. April 2024

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Nebentätigkeit und Regelinsolvenz

Die Nebentätigkeit eines abhängig Beschäftigten kann nur unter bestimmten Voraussetzungen in der Anwendung der Vorschriften bzw. Verfahrensbesonderheiten für das Regelinsolvenzverfahren münden.

Auch ein abhängig Beschäftigter kann bei einer selbstständigen Nebentätigkeit unter die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens fallen. Voraussetzung dafür ist, dass die Nebentätigkeit einen nennenswerten Umfang erreicht hat und sich auch organisatorisch verfestigt hat, so der BGH in seinem Beschluss vom 24.03.2011, Az.: IX ZB 80/11.

Der Bundesgerichtshof hat dabei zur Bestimmung eines nennenswerten Umfangs und einer organisatorischen Verfestigung der Tätigkeit des Schuldners angenommen, dass zumindest das Erreichen von Einkünften oberhalb der Bagatellgrenze des § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von aktuell 2100 EUR vorliegen muss.

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